Für Eingliederungshilfe beim Vorliegen von seelischen Behinderungen im Zusammenhang mit psychiatrischen Befunden ist das Jugendamt zuständig. Bei geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sind Eingliederungshilfen über die örtlichen Sozialhilfeträger möglich. Beim Kreis Paderborn werden allerdings auch diese Anträge beim Jugendamt bearbeitet, sodass alle Eingliederungshilfen aus einer Hand erbracht werden.
Die Zuständigkeit des Kreisjugendamtes richtet sich im Regelfall nach der Art der Behinderung und dem Wohnsitz:
Seelische Behinderung | Körperliche und/oder geistige Behinderung |
Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII | Eingliederungshilfe nach dem SGB IX |
Ist der Wohnsitz des Kindes in der Stadt Paderborn, so ist das Jugendamt der Stadt Paderborn zuständig: www.paderborn.de/microsite/jugendamt/index.php Ist der Wohnsitz in einer der Kommunen des Kreises Paderborn, außer der Stadt Paderborn, ist das Jugendamt des Kreises Paderborn zuständig. | Ist der Wohnsitz innerhalb des Kreises Paderborn (inkl. Stadt Paderborn), ist das Jugendamt des Kreises Paderborn zuständig. |
Eingliederungshilfe bei seelischen Behinderungen nach dem SGB VIII:
Kinder oder Jugendliche haben gem. §35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
Für die erste Leistungsvoraussetzung ist eine fachärztliche Stellungnahme notwendig, die eine Störung gemäß dem ICD-10 feststellt. Nähere Informationen zu den Anforderungen an die fachärztliche Stellungnahme können Sie bei den genannten Ansprechpersonen unter Kontakt erfragen.
Das Vorliegen der zweiten Leistungsvoraussetzung wird durch das Jugendamt geprüft, z.B. durch Gespräche oder Telefonate mit den beteiligten Stellen.
Eingliederungshilfe bei körperlichen und/oder geistigen Behinderungen nach dem SGB IX:
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
Als Nachweis für das Vorliegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderungen gem. SGB IX sind fachärztliche Stellungnahmen einzureichen.
Das Vorliegen der Teilhabebeeinträchtigung wird durch das Jugendamt geprüft, z.B. durch Gespräche oder Telefonate mit den beteiligten Stellen.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
(alphabetische Auflistung)
Jugendamt
Sachbearbeitung SGB IX (körperlich/geistige Behinderungen) Buchstaben H-K, Sachbearbeitung SGB VIII (seelische Behinderungen) Buchstaben D-F
Jugendamt
Sachbearbeitung SGB IX (körperlich/geistige Behinderung) Buchstaben A-G, Sachbearbeitung SGB VIII (seelische Behinderungen) Buchstaben A-C
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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