Den Rahmen bildet das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW), das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Danach „beruft der Kreistag die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein.“ Die KGK „berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen“, so der Auftrag des Gesetzgebers im Wortlaut.
In der KGK werden somit kommunaler Sachverstand und umfangreiches Fachwissen zusammengeführt und in die Gesundheitsplanung integriert. Am runden Tisch sitzen Vertreter der an der Gesundheitsversorgung und der Gesundheitsförderung beteiligten Einrichtungen, wie z.B. niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen, Gesundheitsamt, Wohlfahrtsverbände sowie Vertreter aus Politik und Verwaltung.
Spezielle Themen werden in Arbeitsgruppen erarbeitet. Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, zunächst eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Darauf basierend unterbreiten die Arbeitsgruppen der Gesundheitskonferenz Handlungsempfehlungen. Diese Handlungsempfehlungen werden von der Gesundheitskonferenz diskutiert und ggf. verabschiedet.
Auf den Punkt gebracht:
Die Umsetzung der Handlungsempfehlungen erfolgt in Selbstverpflichtung der betroffenen Akteure.
Die kommunale Gesundheitskonferenz tagt ein bis zwei Mal im Jahr.
Die wichtigsten Paragrafen zur Kommunalen Gesundheitskonferenz im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW):
§ 23 ÖGDG (Koordination)
Die Koordination insbesondere der
• Kommunalen Gesundheitsberichterstattung
• Gesundheitsförderung
• Umweltmedizin
• Psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung
• Medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen
• Aids-Aufklärung, -Beratung und -Versorgung
ist als eigenständige Aufgabe (des Gesundheitsamtes, Anmerkung d. Red.) wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.
§ 24 ÖGDG (Kommunale Gesundheitskonferenz)
(1) Der Rat bzw. der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an.
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
(3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat bzw. dem Kreistag zugeleitet.
Montag: | – |
Dienstag: | 08.30–17.00 Uhr |
Mittwoch: | – |
Donnerstag: | 09.00–14.30 Uhr |
Freitag: | 09.00–14.30 Uhr |
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