Menschen mit Behinderungen, die altersunabhängig eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung haben, können sowohl im Rahmen der häuslichen Pflege Leistungen der Pflegeversicherung als auch einen Leistungsbetrag in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch nehmen. © Prostock-studio - stock.adobe.com
Hinsichtlich der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Sie weitergehende Informationen beim LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe unter https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/
Bei Pflegebedarf werden Pflegeleistungen ergänzend gewährt. Es handelt sich im Rahmen der häuslichen Pflege um Leistungen der Pflegeversicherung, die auch pflegebedürftigen Menschen ohne Behinderung zustehen. Informationen zur Häuslichen Pflege hier.
Die meisten Menschen mit seelischer, geistiger und Mehrfachbehinderung leben in besonderen Wohnformen. Davon erhalten auch viele, vor allem Menschen mit einer geistigen Behinderung, zusätzliche Pflegeleistungen. Da es sich bei diesen Wohnformen nicht um vollstationäre Pflegeeinrichtungen handelt, haben die Pflegebedürftigen gegenüber ihrer Pflegekasse Anspruch auf 10% des vereinbarten Heimentgelts, maximal 266 Euro monatlich zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege. Voraussetzung für diese Hilfe ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Pflegegrade 2 bis 5 vorliegen.
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