Der Gesetzgeber hat in 1997 die so genannte Privilegierung der Windenergie-Nutzung eingeführt. Das heißt, dass Windkraftanlagen nach § 35 Baugesetzbuch im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind. Mit der Ausweisung von so genannten Windkonzentrationszonen kann der Bau solcher Anlagen jedoch räumlich gesteuert werden. Im Einzelfall kann auch in Gewerbe- oder Industriegebieten die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen im jeweiligen Gemeinde- oder Stadtgebiet zulässig sein.
Der Flächennutzungsplan ist ein Planungsinstrument, mit dem Kommunen ihre städtebauliche Entwicklung steuern können. Städte und Gemeinden können darin auch die o.a. Windkonzentrationszonen ausweisen, also jene Flächen, in der Windenergieanlagen vorrangig gebaut werden können.
Der Kreis Paderborn ist als untere Immissionsschutzbehörde Genehmigungsbehörde für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Für diese Anlagen wird ein (so genanntes) Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz durchgeführt. Je nach Standort und je nach Anzahl wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden durchgeführt. Der Antragsteller muss in einem solchen Verfahren ein umfangreiches Paket an Unterlagen einreichen. Zu prüfen sind beispielsweise Lärm, Schattenwurf oder auch Standfestigkeit der Anlagen. Darüber hinaus sind artenschutzrechtliche Fachbeiträge und Umweltverträglichkeitsstudien vorzulegen. Dazu sind in der Regel Sachverständigengutachten erforderlich. Erfüllt der Antragsteller alle rechtlichen Voraussetzungen, hat er einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
In der Schallimmissionsprognose (Im Lärmgutachten) wird unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch bestehende Windkraftanlagen, des Schallleistungspegels der neu hinzukommenden Anlage, der nächstgelegenen Bebauung und der Topographie eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt, deren Ergebnis mit den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) verglichen wird.
Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, da es immer auf die konkrete Situation vor Ort ankommt. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist in der Regel das Rücksichtnahmegebot bei einem Abstand der Anlage zur Wohnbebauung gewahrt, der mindestens das dreifache der Anlagenhöhe beträgt. Maßgeblich ist ferner, dass der für das jeweilige Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten wird, was der Antragsteller durch die Schallimmissionsprognose nachweisen muss.
Nein. Das alles sind keine politischen Erwägungen, die vor Ort noch gewichtet werden können, sondern zwingende Vorschriften auf der Basis von Recht, die durch den Gesetzgeber vorgegeben werden und der gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen bzw. standhalten müssen. Ohne gemeindliche Flächenutzungsplanung sind Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig. Die Instrumente des Planungsrechts müssen deshalb nachvollziehbar und sicher angewandt werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat noch einmal deutlich herausgestellt, dass bei der planerischen Ausweisungvon Windkonzentrationszonen zwischen so genannten harten und weichen Tabuzonen unterschieden werden müsse. Bei harten Tabuzonen (z.B. Naturschutzgebiet) scheiden die Flächen für Windkraftanlagen definitiv aus. Dort dürfen keine Windkraftanlagen gebaut werden. Bei den weichen Standortfaktoren sind Flächen erst einmal im Prinzip zugänglich für die Planung. Hier muss die Stadt oder Gemeinde städtebaulich rechtfertigen, warum da keine Anlagen hin dürfen. Und genau da sagt der Gesetzgeber, dass es keine Verhinderungsplanung sein dürfe. Der Windenergie müsse substantiell genug Raum gegeben werden.
Genau diese Fragen bereitet den Kommunen Kopfzerbrechen, weil sie sich mit einem Planungsinstrument konfrontiert sehen, das vor 16 Jahren geschaffen wurde und die heute üblichen Technologien (z.B. auch Größe der Anlagen), die Akzeptanz der Bürger und letztlich auch die Ziele außer acht lässt. Wann z.B. ist es genug? Wann hat eine Region ihren Beitrag zur Energiewende geleistet? Doch genau eine solche „geographische Deckelung“ liegt nicht im Entscheidungsbereich eines Landrats oder eines Bürgermeisters.
In den vergangenen drei bis vier Jahren ist die Zahl der Genehmigungsverfahren im Kreis Paderborn rasant angestiegen. Zunehmend werden auch Standorte außerhalb der Konzentrationszonen der Flächennutzungsplan der jeweiligen Städten und Gemeinden beantragt. Die daraus resultierenden Ablehnungen der Anträge wurden in der Vergangenheit oft beklagt. Und das mit großem Erfolg: Mit dem Tempo, mit dem die Rechtsprechung die Anforderungen an eine rechtssichere Konzentrationsflächenplanung heraufgesetzt hat, können die Städte und Gemeinden in ihren Flächennutzungsplanverfahren kaum noch Schritt halten. Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zeigt ganz offensichtlich, dass hier noch enormer Klärungsbedarf ist. Gleichwohl sind Kommunen in der Pflicht, rechtssicher zu planen.
„Ist rechtssicheres Planen noch möglich“ lautete der Titel einer Fachtagung im Berufskolleg in Schloß Neuhaus, zu der Landrat Manfred Müller im Januar 2014 die Kommunalpolitik, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Planungs-, Bau- und Umweltämtern, aber auch alle Interessierten und betroffene Bürgerinnen und Bürger eingeladen hatte.
Hier geht`s zu den Vorträgen:
Claudia Warnecke, Technische Beigeordnete der Stadt Paderborn
mehr erfahrenClaudia Warnecke, Technische Beigeordnete der Stadt Paderborn
mehr erfahrenMichael Ahn, WoltersPartner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld
mehr erfahrenDr. Rainer Maske, Oberverwaltungsgericht Münster
mehr erfahrenIn Deutschland sind Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Ein solches Verfahren ist aufwendig und komplex. Viele gesetzliche Vorschriften und Fachbehörden sind einzubeziehen. Grob gesagt müssen Antragsunterlagen und Gutachten belegen, dass der Schutz der Anwohner, der Natur und der Umwelt gewährleistet ist.
Nein. Die Zuständigkeit liegt beim Land NRW oder beim Bund.
Wenn ein Antragsteller alle Anforderungen erfüllt, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung. In diesem Fall hat der Kreis Paderborn als Genehmigungsbehörde keinen Entscheidungsspielraum. Einzige Steuerungsmöglichkeit ist die Ausweisung von Windkonzentrationszonen durch die Städte und Gemeinden. Die Bau- und Planungsämter vor Ort müssen deshalb rechtssicher planen.
Dann verfügen die Kommunen nicht mehr über ausgewiesene Windkonzentrationszonen. In der Konsequenz sind dann Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig.
Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sind die Bürgerinnen und Bürger von den Bürgermeistern möglichst frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Wenn Flächennutzungspläne aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, müsse diese öffentlich ausgelegt werden. Im Einzelfall sind Bürgerversammlungen vor Ort durch den Bürgermeister durchzuführen.
In der Regel handelt es sich bei den Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht um nicht öffentliche Verfahren Bürgerinnen und Bürger, die sich durch eine im sog. vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sehen, sind dennoch nicht rechtlos. Sie können Widerspruch gegen diese Genehmigung einlegen.
Ein öffentliches Verfahren wird dann durchgeführt, wenn für ein Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Abhängig von der Zahl der Windkraftanlagen und den konkreten Umweltauswirkungen).
Dann liegen - nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt und den beiden örtlichen Tageszeitungen - die Antragsunterlagen zu jedermanns Einsicht aus. Jeder kann in diesen Verfahren Einwendungen vorbringen. Sofern Einwendungen vorliegen, findet ein öffentlicher Erörterungstermin statt. Über die Einwendungen wird in dem Genehmigungsbescheid entschieden. Sobald eine Genehmigung erteilt wurde, wird hierauf ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Diejenigen Personen, die im Verfahren Einwendungen vorgebracht haben, können gegen die Genehmigung klagen. Die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, besteht hier nicht.
Der Erörterungstermin für sechs beantragte Windkraftanlagen der Flütwind GmbH am Dienstag, 27. Oktober, im Kongresshaus in Bad Lippspringe, fällt aus.
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Mit einem Flächennutzungsplan legt eine Kommune ihre städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsziele fest. Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde oder planenden Stadt gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen, z. B. Wohnbauflächen, Gewerbegebiete, Verkehrsflächen, Grünflächen und auch Flächen für den Bau von Windkraftanlagen.
Eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen ist eine nach § 35 Baugesetzbuch festgesetzte Fläche, in der Windenergieanlagen im Außenbereich vorrangig zu errichten sind. Damit ist sie ein Planungsinstrument, mit dem Städte oder Gemeinden den Bau von Windkraftanlagen steuern können.
Windkraftanlagen sind laut § 35 Absatz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch privilegiert. Das heißt, dass sie grundsätzlich überall im Außenbereich gebaut werden können. Eine Konzentrationszone schafft somit eine Ausnahme zur gesetzlichen Regelung, die beabsichtigt, die Windenergie und damit den Bau von Anlagen zu fördern.
Repowering bedeutet, dass kleinere Windkraftanlagen durch größere, leistungsstärkere ersetzt werden. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich die Anfangsvergütung erhöht. In den meisten Fällen wird dann auch die Anzahl der Anlagen verringert.
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