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Ukraine - Informationen

Thema Hilfe vom Staat

Können die Menschen aus der Ukraine Sozialhilfe beantragen?

Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen.

Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Erwerbsfähige Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und um Unterstützung (z. B. Unterkunft, Verpflegung) bitten, erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen können beim Jobcenter für den Kreis Paderborn beantragt werden.

Kontakt:
Jobcenter Kreis Paderborn
Hedwig-Dransfeld-Str. 1-3
33106 Paderborn
+49 (0) 52 51 - 54 09 0
+49 (0) 52 51 - 54 09 100
info@jobcenter-paderborn.de
www.jobcenter-paderborn.de

Nicht erwerbsfähige Personen oder Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (in der Regel das 65. Lebensjahr vollendet haben), erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistungen können bei den kreisangehörigen Kommunen beantragt werden.

SGB II einfach erklärt - Deutsch
SGB II einfach erklärt - Ukrainisch
SGB II einfach erklärt - Russisch

Welche steuerlichen Entlastungen gelten für alle, die geflüchteten Menschen aus der Ukraine helfen?

Um die Unterstützung der Männer, Frauen und Kinder aus der Ukraine finanziell zu erleichtern, hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung in Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern steuerliche Erleichterungen in Kraft gesetzt. Durch diese sollen die bürokratischen und steuerlichen Hürden für diejenigen, die nun helfen wollen, so weit wie möglich abgebaut werden.

Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:

  • Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden
  • Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige, aber nicht mildtätige Körperschaften (das heißt kein Verlust der Gemeinnützigkeit, bei bestimmten Ukraine-bezogenen Verwendungen außerhalb des Satzungszwecks)
  • Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende zur Unterstützung vom Krieg betroffener Arbeitnehmer und Geschäftspartner oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen (auch für Beamte),
  • keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen, Versorgung Verwundeter) sowie
  • keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Auswirkungen bei Nutzungsänderungen oder unentgeltlicher Nutzung von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn und soweit durch die Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet.

Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Weitere Infos finden Sie hier.

Bekomme ich Elterngeld?

Alle Infos zum Elterngeld oder Kindergeld finden Sie hier. Dort sind auch Infos auf Ukrainisch und Russisch.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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