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Ukraine - Informationen

Thema Aufenthalt

Können die Menschen aus der Ukraine Sozialhilfe beantragen?

Seit dem 01.06.2022 werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen.

Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Erwerbsfähige Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind und um Unterstützung (z. B. Unterkunft, Verpflegung) bitten, erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen können beim Jobcenter für den Kreis Paderborn beantragt werden.

Kontakt:
Jobcenter Kreis Paderborn
Hedwig-Dransfeld-Str. 1-3
33106 Paderborn
+49 (0) 52 51 - 54 09 0
+49 (0) 52 51 - 54 09 100
info@jobcenter-paderborn.de
www.jobcenter-paderborn.de

Nicht erwerbsfähige Personen oder Personen, die die Altersgrenze erreicht haben (in der Regel das 65. Lebensjahr vollendet haben), erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistungen können bei den kreisangehörigen Kommunen beantragt werden.

SGB II einfach erklärt - Deutsch
SGB II einfach erklärt - Ukrainisch
SGB II einfach erklärt - Russisch

Wo müssen sich Geflüchtete aus der Ukraine anmelden?

Geflüchtete aus der Ukraine werden gebeten, sich unmittelbar nach ihrer Ankunft in den Einwohnermeldeämtern der Stadt oder der Gemeinde des Aufenthaltsortes anzumelden.
Nur so können auch Leistungen (Sozial- und Krankenhilfe) bezogen werden.

Ukrainische Dokumente (Reisepass, Personalausweis, sonstige Identitätsnachweise) müssen bei der Anmeldung dem Einwohnermeldeamt vorgelegt werden.

Die nachfolgenden Hinweise betreffen nur Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht im Stadtgebiet von Paderborn wohnhaft sind. Wenn Sie im Stadtgebiet von Paderborn eine Unterkunft gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Ausländerangelegenheiten der Stadtverwaltung Paderborn.

Bei den Einwohnermeldeämtern (außer beim Einwohnermeldeamt der Stadt Paderborn) oder über die Homepage des Kreises sind Anträge für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhältlich.

Senden Sie diesen Antrag bitte ausgefüllt per Post oder per Email (ukraine@kreis-paderborn.de) an das Ausländeramt des Kreises. Dem Antrag sind Kopien der ukrainischen Dokumente beizufügen.

Die Ausländerbehörde wird dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einladen oder hilfsweise vorab Bescheinigungen ausstellen, mit denen auch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann.

Wie ist die rechtliche Situation von ukrainischen Staatsangehörigen?

Auch ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, können eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt einholen. Die aus der Ukraine Vertriebenen können einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss.

Der Aufenthaltstitel kann bei den Ausländerbehörden von Stadt (für alle, die in der Stadt Paderborn wohnen) und Kreis Paderborn (für alle, die in den Städten und Gemeinden des Kreises Paderborn mit Ausnahme der Stadt Paderborn wohnen) beantragt werden. Kontakt per E-Mail: ukraine@kreis-paderborn.de


Sollten ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?

Nein, das ist nicht nötig. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Die Betroffenen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt automatisch zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder unselbstständigen Beschäftigung. Die Ausländerbehörde muss bei Titelerteilung die Erwerbstätigkeit erlauben. Sie wird bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.

Der Aufenthaltstitel kann bei den Ausländerbehörden von Stadt (für alle, die in der Stadt Paderborn wohnen) und Kreis Paderborn(für alle, die in den Städten und Gemeinden des Kreises Paderborn mit Ausnahme der Stadt Paderborn wohnen) beantragt werden.


Kann ich als Spätaussiedler/in in Deutschland aufgenommen werden?

Muss ich meinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine) verlängern?

Die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV) vom 28.11.23 ist am 05.12.23 in Kraftgetreten ist.

Die Verordnung regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes.

Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.

Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des Aufenthaltsrechts bleiben unberührt. Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 57a Nummer 2 Aufenthaltsverordnung entfällt.

Diese Information sind an die Ausländerbehörden weiterzugeben und die Ausländerbehörden darum zu bitten, die Titelinhaber über geeignete Wege über die Fortgeltung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu informieren.

Hinweis auf Maßnahmen der Bundesregierung

1. Informationen an die Titelinhaber
Das BMI wird dafür Sorge tragen, dass die Titelinhaber über die Internetseite und Applikation „Germany4Ukraine“, über Social Media und über die Internetseite des BMI über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse informiert werden. Des Weiteren wurde die ukrainische Botschaft informiert.
Anbei übersende ich Ihnen Informationen für die Titelinhaber in ukrainischer, russischer und englischer Sprache zur weiteren Verwendung.

2. Sicherstellung der Reisemöglichkeiten für Titelinhaber
Das BMI wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex (SGK) gegenüber dem Ratssekretariat um Notifizierung der im Wege der Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz und Veröffentlichung im Amtsblatt sowie Aufnahme in den Anhang 22 des Handbuchs zum SGK- (Anlage S. 17-24) Teil 2 bitten. Hierdurch sollen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Fall von Reisen der Titelinhaber mit scheinbar abgelaufenen Aufenthaltstiteln über deren Gültigkeit informieren können.

3. Abbildung der Fortgeltungsfiktion von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG im AZR
Das BMI hat dafür Sorge getragen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse automatisch im AZR nachvollzogen wird. Eine händische Verlängerung durch die Ausländerbehörden ist in den meisten Fällen nicht erforderlich. Einzelheiten zu verschiedenen Fallkonstellationen bitte ich Sie der Nutzerinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu entnehmen, die ich zu Ihrer Kenntnis beifüge (Anlage).

4. eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion)
Das BMI weist darauf hin, dass die eID-Funktion der Aufenthaltserlaubnis-Karte datentechnisch an den Zeitpunkt der ursprünglichen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis geknüpft ist. Mit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis wird die eID-Funktion danach ungültig (in vielen Fällen mit Ablauf des 04.03.2024). Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich Titelinhaber bei den Ausländerbehörden melden werden, um zur Nutzung der eID-Funktion eine Aufenthaltserlaubnis mit einer neuen Karte zu beantragen.

5. Gewährung von Leistungen

  • BMAS wird die Bundesagentur für Arbeit sowie Länder und kommunale Spitzenverbände darüber informieren, dass die Titelinhaber grundsätzlich weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII sind.
  • BMBF wird über die zuständigen Ressorts in den Ländern die Ämter für Ausbildungsförderung für die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Fortgeltung informieren.
  • BMF wird das BZSt und die Familienkassen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse informieren. Die Familienkassen werden – bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - die Zahlung von Kindergeld sicherstellen.
  • BMG wird dafür Sorge tragen, dass die Krankenkassen auf die Verordnung hingewiesen werden und damit entsprechende Leistungen weiter gewährt werden.
  • BMWSB wird im Hinblick auf die Wohngeld Leistungen informieren.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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