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Hilfe zur Pflege

Grundsätzliches

Ob jemand pflegebedürftig ist, wird in den meisten Fällen im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Unterteilung der Pflegebedürftigkeit in Pflegegrade. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad wird auf der Grundlage eines im Begutachtungsverfahren ermittelten Gesamtpunktwertes vorgenommen und stellt sich wie folgt dar:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis unter 100 Gesamtpunkte)

Weitergehende Hinweise zum Antrag auf Pflegekassenleistungen bzw. zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen finden Sie im Pflegeportal unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“.

Sollte ein Antrag auf Sozialhilfe notwendig werden, weil die Kosten für die pflegerische Versorgung nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen sowie den Pflegekassenleistungen getragen werden können, ist es wichtig, den Hilfebedarf möglichst frühzeitig beim Sozialamt bekannt zu geben. Die Mitteilung kann sowohl schriftlich als auch telefonisch oder per Email erfolgen.

Damit wir Ihren Anspruch prüfen können, benötigen wir von Ihnen i. d. R. folgende Unterlagen:

• Antrag auf Sozialhilfe
• Bestellungsurkunde bzw. Vollmacht, sofern Sie sich vertreten lassen
• Pflegekassenbescheid, ggf. Pflegegutachten
• Einkommens- und Vermögensnachweise
• Belege über Ausgaben und besondere Belastungen

Je nach Ihrer persönlichen Situation können ergänzend weitere Unterlagen einzureichen sein. Dies sollten Sie direkt mit den zuständigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Sozialamtes klären.

Für eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrags sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Erst wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen, kann über den Antrag entschieden werden.

Folgende Leistungen können im Rahmen der Hilfe zur Pflege gewährt werden:

• Ambulante Pflege
• Tages- und Nachtpflege
• Kurzzeitpflege
• Stationäre Dauerpflege
• Pflegewohngemeinschaften
• Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Ambulante Pflege

Für die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes können Pflegeversicherte zwischen verschiedenen Leistungen der Pflegekassen wählen, z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Leistungen der Tagespflege. Nähere Informationen zur pflegerischen Versorgung und zu den Leistungen der Pflegekasse erhalten Sie auf der Seite des Pflegeportals. Hier finden Sie auch eine Liste der Anbieter ambulanter Pflegedienste sowie Anbieter ergänzender Angebote. Fragen hierzu beantworten Ihnen auch gerne die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Pflegeberatung/des Pflegestützpunktes. Die Kontaktdaten erhalten Sie unter Pflegeberatung oder ebenfalls auf den Seiten des Pflegeportals.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Kosten für die notwendigen Hilfen zu decken, können ergänzend Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragt werden.


Tages- und Nachtpflege

Um die ambulante Versorgung im häuslichen Bereich sicherzustellen, kann der Besuch einer teilstationären Einrichtung (Tagespflege) notwendig sein. Die Kosten für die Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung setzen sich zusammen aus den Kosten der Pflege (entsprechend dem Pflegegrad), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den Fahrtkosten und den sog. Investitionskosten. Die Pflegekasse übernimmt hiervon maximal die Kosten für die Pflege und die Fahrtkosten, höchstens jedoch den entsprechenden Leistungsbetrag je Pflegegrad. Die Investitionskosten rechnet die Einrichtung grundsätzlich bei Vorliegen eines Pflegegrades direkt mit dem Kreis Paderborn ab.

Sofern die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) nicht ausreichen, um die Kosten für den Besuch der Tagespflegeeinrichtung zu decken, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind im Wesentlichen, dass der Besuch der Tagespflegeeinrichtung notwendig ist, um die häusliche Versorgung sicherzustellen sowie die wirtschaftliche Bedürftigkeit. Das Antragsformular finden Sie im Download. Bitte fügen Sie dem Antrag unbedingt ein aktuelles Pflegegutachten bei. Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Pflegeberatung gern zur Verfügung. Eine Liste der im Kreis Paderborn befindlichen Tagespflegeeinrichtungen befindet sich auf der Seite des Pflegeportals.

Zur Prüfung vorrangig Verpflichteter nach bürgerlich-rechtlichem Unterhalt s. Elternunterhalt/Unterhaltsverpflichtung


Kurzzeitpflege

Kann die ambulante Versorgung vorübergehend nicht zu Hause sichergestellt werden (z. B. wegen Urlaub der Angehörigen, notwendigen Umbaumaßnahmen, nach einem Krankenhausaufenthalt), besteht die Möglichkeit, Leistungen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Kurzzeitpflege die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 € für einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen. Vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Sofern die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) nicht ausreichen, um diese Kosten zu decken, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie im Download. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Pflegeberatung bzw. die auf der rechten Seite aufgeführten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zur Verfügung.


Stationäre Dauerpflege

Auch wenn der Wunsch besteht, solange wie möglich in der vertrauten Umgebung leben zu können, kann die Situation entstehen, dass die häusliche Versorgung nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann. Dann kann die Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung unumgänglich sein. Die vollstationären Pflegeeinrichtungen dienen der umfassenden Betreuung und Pflege dauerhaft pflegebedürftiger Menschen.

Die Pflegekasse beteiligt sich bis zum Leistungsbetrag des entsprechenden Pflegegrades an den Kosten der vollstationären Unterbringung. Sofern die restlichen Kosten nicht durch die Gewährung von Pflegewohngeld, Einkommen und Vermögen selbst getragen werden können, kann eine Übernahme der Restkosten aus Sozialhilfemitteln beantragt werden. Den Antragsvordruck erhalten Sie im Download.

Eine Liste der stationären Pflegeeinrichtungen im Kreis Paderborn sowie weitergehende Informationen zur Auswahl einer Einrichtung finden Sie auf der Seite des Pflegeportals. Fragen zur Finanzierung eines Heimpflegeplatzes beantworten Ihnen die rechts aufgeführten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

Alleinstehende haben i. d. R. ihr gesamtes Einkommen für die Finanzierung des Heimplatzes einzusetzen. Lebt der Ehegatte des Pflegebedürftigen noch in einem eigenen Haushalt, wird ein Kostenbeitrag errechnet. Dieser Kostenbeitrag wird so errechnet, dass dem im Haushalt verbleibenden Ehegatten ausreichend Einkommen verbleibt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Zur Prüfung vorrangig Verpflichteter nach bürgerlich-rechtlichem Unterhalt s. Elternunterhalt/Unterhaltsverpflichtung


Pflegewohngemeinschaften

Die Versorgung in einer Pflegewohngemeinschaft stellt eine besondere Form der ambulanten pflegerischen Versorgung dar und bietet eine Alternative zur vollstationären Dauerpflege.


Die im Kreis Paderborn angebotenen Pflegewohngemeinschaften unterliegen fast immer der Verantwortung durch einen Leistungsanbieter (anbieterverantwortete Wohngemeinschaften). Für die Betreuung in einer Pflegewohngruppe erhalten Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse Pflegesachleistungen, über die die Pflegeleistungen mit dem Pflegedienst abgerechnet werden können. Zusätzlich gewähren die Pflegekassen bei einer Wohngemeinschaft mit mindestens zwei und höchstens elf Pflegebedürftigen einen Wohngruppenzuschlag von 214 €. Aus diesen Mitteln kann eine Kraft finanziert werden, die sich unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung um die organisatorischen Angelegenheiten der Hausgemeinschaft kümmert oder betreuende Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Da i. d. R. in diese Mittel nicht ausreichen, um eine durchgehende 24-Stunden-Betreuung zu finanzieren, fallen zusätzliche Betreuungskosten an, die an den Anbieter zu entrichten sind.

Sofern das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten für die Betreuung in einer Wohngemeinschaft decken zu können, kann die Übernahme der nicht gedeckten Kosten durch die Sozialhilfe beantragt werden. Den Antragsvordruck finden Sie im Download. Eine Liste der im Kreis Paderborn bestehenden anbieterverantworteten Wohngemeinschaften finden Sie im Pflegeportal.

Zur Prüfung vorrangig Verpflichteter nach bürgerlich-rechtlichem Unterhalt s. Elternunterhalt/Unterhaltsverpflichtung.


Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. barrierefreier Umbau des Bads, Einbau eines Treppenlifts, technische Anlagen, die eine möglichst selbständige Lebensführung ermöglichen) können Voraussetzung dafür sein, dass ein pflegebedürftiger Mensch möglichst lange in seinem häuslichen Umfeld wohnen bleiben kann. Die Pflegekassen beteiligen sich mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 € an den Kosten einer Umbaumaßnahme.


Sollten diese Mittel nicht ausreichen, um einen notwendigen Umbau zu finanzieren, können die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden. Die Sozialhilfe übernimmt in diesem Rahmen allerdings nur die angemessenen, notwendigen und behinderungsbedingten Mehrkosten. Die Wohnberatungsstelle KIM-Soziale Arbeit e.V. steht Ihnen bei Fragen zum Umbau als auch zur Finanzierung als Ansprechperson zur Verfügung. Die Kontaktdaten der Wohnberatungsstelle finden Sie auf der Seite des Pflegeportals.


Unter Umständen besteht eine Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen, sich an den Kosten der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu beteiligen. Weitergehende Informationen zum Thema „Elternunterhalt/Unterhaltsverpflichtung“ erhalten Sie hier.

Sachgebietsleitung

Frau Arnold

Amt
Sozialamt
Straße
Aldegreverstraße 10 - 14
Ort
33102 Paderborn
Telefon
05251 308 - 5002 bis 5027
Telefax
05251 308 - 895020 bis 895027
E-Mail-Adresse
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Gebäude
Nebengebäude E, 2. Obergeschoss
Raumnummer
E02.10, E.02.13 - E.02.19, E.02.21
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Mittwoch: 08.30–12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr
Freitag: 08.30–12.00 Uhr

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechperson

(alphabetische Auflistung)

  • Frau Arnold

    Sozialamt

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308 - 5002 Fax 05251 308 - 895002
  • Frau Bannenberg

    Sozialamt

    Pflegewohngruppen, Tagespflege, amb. Hilfe zur Pflege A - B

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308-5034 Fax 05251 308-895034
  • Frau Brinkschröder

    Sozialamt

    Unterhalt, Widersprüche, Forderungen aus zivilrechtlichen Ansprüchen

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308 - 5020 Fax 05251 308 - 895020
  • Frau Dietzmann

    Sozialamt

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen/Pflegewohngeld Stf - Z

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308-5026 Fax 05251 308-895026
  • Frau Feddermann

    Sozialamt

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen/Pflegewohngeld Buchstaben Meo - Ri

    Aldegreverstraße 10 – 14 33102 Paderborn Tel. 05251 308-5024 Fax 05251 308-895024
 

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

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Telefon: 05251 308 - 0
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