Die gesetzliche Grundlage für den Natur und Landschaftsschutz bilden im Wesentlichen das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von geltenden europarechtlichen Vorschriften. Hier sei nur beispielhaft die sogenannte Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) genannt, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, besonders schutzwürdige Gebiete auszuweisen.
Bei Wunsch nach einem Gespräch sollte eine Terminabsprache erfolgen.
Neben den sogenanntenNatura 2000-Gebieten/FFH-Gebieten sind auf Ebene der Kreises und kreisfreien Städte die wichtigsten Instrumente der Landschaftsplanung die Erstellung von Landschaftsplänen, die Ausweisung von Naturschutzgebieten (NSG), Landschaftsschutzgebieten (LSG) und Geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) und die Festsetzung von Naturdenkmalen (ND) zu nennen.
In diesem Zusammenhang sind auch die gesetzlich geschützten Biotope zu nennen, die vom LANUV erfasst werden.
Zentrale Bedeutung zum Schutz von Natur und Landschaft kommt neben diesen planerischen Ausweisungen von Schutzgebieten der sogenannten Eingriffsregelung zu. Mit diesem Instrument wird in der Praxis jedes Bauvorhaben hinsichtlich seiner möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft bewertet, um so den Bauherrn die erforderlichen Vorgaben zu machen, damit sein Bauvorhaben möglichst keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Natur und Landschaft hat. Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung können hiereingesehen und heruntergeladen werden.
Während die Eingriffsregelung, also die gesetzliche Grundlage für die Behörde darstellt, bei geplanten Eingriffen in den Naturhaushalt regelnd einzugreifen, bietet das Kulturlandschaftsprogramm eine aktive Möglichkeit für die Kreise direkt konkrete Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes umzusetzen.
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