Naturschutz und Landschaftspflege haben zum Ziel, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes als auch als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen und in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
die biologische Vielfalt (wildlebende Tier und Pflanzen, ihre Lebensräume sowie die komplexen Ökosysteme),
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (einschließlich der unbelebten Faktoren Boden, Wasser, Klima und Luft) sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur- und Kulturlandschaften sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW).
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von geltenden europarechtlichen Vorschriften, die entweder unmittelbar gelten oder in deutsches Recht umgesetzt wurden. Hier seien nur beispielhaft die EU-Vogelschutzrichtlinie und die sogenannte Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) genannt, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, besonders schutzwürdige Gebiete – die Natura 2000-Gebiete – auszuweisen.
Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Naturschutzbehörde (UNB) wahr. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden ergeben sich im Wesentlichen aus dem Auftrag der EU-, Bundes- und Landesnaturschutzgesetzgebung.
Dazu steht der UNB eine Auswahl an unterschiedlichen Instrumenten zur Verfügung.
Weitere Informationen siehe Rubrik "Details"
Der Naturschutzbeirat dient der unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den unteren Naturschutzbehörden.
Sie sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten, der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören und in diesem Zusammenhang rechtzeitig zu unterrichten. (vgl. § 70 Abs. 1 LNatSchG)
Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus den Vertretern der in § 70 Abs. 4 LNatSchG NRW aufgeführten Verbände.
Über die Mitglieder und die Sitzungen des für die Wahlperiode 2020-2025 gewählten Naturschutzbeirats beim Kreis Paderborn können Sie sich im Kreistagsinformationssystem informieren.
Die wichtigsten Instrumente zur konkreten Umsetzung von Naturschutz und Landschaftspflege im Kreis Paderborn sind:
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.00 Uhr |
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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