Gemeinsame und alleinige Sorge
Nach einer Scheidung haben juristisch gesehen beide Elternteile das Sorgerecht (elterliche Sorge). Allerdings hat das Kind in der Regel bei nur einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt. Dieser entscheidet über die alltäglichen Angelegenheiten des Kindes. Entscheidungen, die von erheblicher Bedeutung sind (z.B. Wahl der Schulform), müssen von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden. Die Beziehung zum nicht mit dem Kind lebenden Elternteil wird in der Regel durch intensive Umgangskontakte aufrechterhalten. Der Allgemeine Soziale Dienst bietet Beratung und Unterstützung zu Trennungs- und Scheidungsfragen sowie zum Umgangsrecht.
Nicht verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge durch eine Sorgeerklärung zu erlangen. Die Abteilung Beistandschaften unterstützt hierbei.
Unterhalt
Kinder haben ein Recht auf Unterhalt vom nicht sorgeberechtigten Elternteil. Die Höhe des zustehenden Unterhalts ermittelt das Jugendamt. Kommt der nicht sorgeberechtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unregelmäßig nach, haben Kinder bis zur Volljährigkeit Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Hilfe bietet hier die Abteilung Unterhaltsvorschuss.
Elternteile können eine so genannte Beistandschaft beim Jugendamt beantragen, um Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen getrenntlebenden Elternteil geltend. Hier ist die Abteilung Beistandschaften zuständig.
Sozialleistungen
Oft fehlt nicht nur die Zeit, sondern auch das Geld, um den Alltag zu meistern. Um so wichtiger ist es, mögliche Geldtöpfe und hilfreiche Anlaufstellen zu kennen.
Kinderbetreuung
Die Kinderbetreuung spielt eine zentrale Rolle bei der Bewältigung des Alltags von Alleinerziehenden. Um Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen, sind sie sowohl auf einen Platz in der Kindertageseinrichtung angewiesen, oft schon für Kinder ab 1 Jahr, als auch auf eine verlässliche Randzeitenbetreuung durch Tagespflegepersonen (Tagesmütter oder -väter), wenn die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung nicht ausreichen. Alleinerziehende haben hier einen besonderen Stellenwert. Sie haben die Möglichkeit, erwerbsbedingre Kosten der Kinderbetreuung steuerlich abzusetzen. Mehr Informationen zum Thema Kinderbetreuung im Kreis Paderborn gibt es auf Kinderbetreuung.
Übrigens: Bei Krankheit des Kindes sind Alleinerziehende für 20 Tage zur Pflege freigestellt anstatt der üblichen 12 Tage.
Montag: | 08.30–15.30 Uhr |
Dienstag: | 08.30–15.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–15.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–15.30 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.30 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Es konnte kein alternativer Ansprechperson zu dem hier genannten ausfindig gemacht werden. Bitte wenden Sie sich an unsere Zentrale unter 05251 308 - 0.
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
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