Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, überprüft der Beistand zunächst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils. Im Folgenden erfolgt eine konkrete Berechnung der häufig schwer zu ermittelnden Unterhaltshöhe.
Im Anschluss daran erhält der unterhaltspflichtige Elternteil die Gelegenheit, seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in urkundlicher Form freiwillig anzuerkennen. Sollte dieser hierzu nicht bereit sein und/oder die Unterhaltshöhe weiterhin streitig sein, so vertritt der Beistand das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Liegt bereits ein Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, etc.) vor, so kümmert sich der Beistand ebenfalls um die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs. Hierzu sind in bestimmten Fällen Zwangsmaßnahmen einzuleiten.
Geltendmachung von Unterhaltszahlungen
Unterhaltsvorschuss
Wenn die unterhaltspflichtige Person ihren Zahlungen nicht nachkommt oder nachkommen kann, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt zu erhalten. Mehr Informationen gibt es unter Unterhaltsvorschuss für Kinder.
Informationen zu Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung und Unterhaltsverpflichtung gibt es unter Beurkundungen.
Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
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Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
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