Fahrschul- und Fahrlehrerrecht
- Erteilung von Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnissen
- Fahrschulüberwachung
- Eröffnung von Fahrschulen
- Eröffnung zusätzlicher Zweigstellen
- Ausnahmen
Für Fragen zum Fahrlehr- oder Fahrschulrecht benötigen Sie aktuell noch keinen Onlinetermin. Sprechen Sie hierzu einfach zu den Öffnungszeiten vor. Eine vorherige telefonische Absprache unter: 05251-3083612 ist sinnvoll.
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gem. § 2 Abs. 1 FahrlG:
- mind. 21 Jahre alt
- geistig und köperlich geeignet (ärztliche und augenfachärztliche Bescheinigung)
- zuverlässig für den Beruf (Führungszeugnis; Auskunft aus dem FAER)
- abgeschlosses anerkannte Berufsausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
- Besitz der Faherlaubnisklasse, für die beantragte Fahrlehrerlaubnis
- seit mindestens 3 Jahren in Besitz der Fahrerlaubnisklasse B; bei einer Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE oder DE jeweils 2 Jahre
- ggfls. Nachweis über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
Benötigte Unterlagen gem. § 4 FahrlG:
- Ausweiskopie
- Lebenslauf in Schriftform
- augenfachärztliches Gutachen nach Anlage 6 FeV und ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV (oder mindestens gültige Fahrerlaubnis C1)
- Führerscheinkopie (Wenn Ausstellung nicht im Kreis Paderborn)
- Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
- erweitertes behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrem Einwohnermeldeamt; wird hierhin gesandt)
Rechtsgrundlagen
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