Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I), das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, erhalten alle Pflegebedürftigen mehr Leistungen. So wurden Leistungen für die ambulante und stationäre Pflege erhöht. Auch die Leistungen für die häusliche Pflege und zur Entlastung pflegender Angehörigen wurden ausgeweitet.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Mit dem PSG II werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren ab 1.Januar 2017 eingeführt. Damit verbunden wird die Umstellung von den bisherigen 3 Pflegestufen in 5 Pflegegrade sein.
Mit der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes sollen erstmalig alle Pflegebedürftigen zu den Leistungen der Pflegeversicherung einen gleichberechtigten Zugang erhalten, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärkt u.a. die Pflegeberatung in den Kommunen, damit die Hilfe die benötigt wird, schnell und passgenau bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt.
Weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit
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