Die folgende Leistungsübersicht bietet eine erste Orientierung. Bei Bedarf können Sie sich individuell durch ihre Pflegekasse beraten lassen.
Pflegegrade | Pflegegeld ambulant | Sachleistung (Pflegedienst) ambulant | Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | Häusliche Pflege bei Ver- hinderung der Pflegeperson | Tagespflege Nachtpflege | Kurzzeit- pflege | Leistungsbeitrag vollstationär* |
Pflegegrad 1 | - | - | 131 € | - | - | - | 131 € |
Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 131 € | 1.685 € | 721 € | 1.854 € | 805 € |
Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € | 1.685 € | 1.357 € | 1.854 € | 1.319 € |
Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € | 1.685 € | 1.685 € | 1.854 € | 1.855 € |
Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € | 1.685 € | 2.085 € | 1.854 € | 2.096 € |
-* Ab dem 01.01.2024 erhalten pflegebedürftige Personen, die in einer vollstationären Einrichtung leben, zudem einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten:
Weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit
Im Rahmen der Begutachtung werden der Zeitaufwand für personelle Hilfen und der Grad der Selbstständigkeit einer Person in 6 Lebensbereichen (Module) erfasst und gewichtet:
Jeder Lebensbereich wird mit Punkten bewertet. Je höher der Unterstützungsbedarf, desto höher der Punktwert. Je höher der Gesamtpunktwert, desto höher der Pflegegrad und damit die Leistungen der Pflegekasse.
Halten Sie für die Begutachtung Arztberichte, Medikamentenpläne oder ggf. den Schwerbehindertenausweis bereit. Die Unterstützung durch eine Vertrauensperson ist sinnvoll. Notizen über Schwierigkeiten im Alltag bringen Sicherheit, nichts Wichtiges im Begutachtungsgespräch zu vergessen.
Die Pflegeberatung des Kreises Paderborn bietet bei der Vorbereitung Hilfe und Unterstützung.
Es gibt folgende Leistungen der Pflegeversicherung, die auf Antrag durch die Pflegekasse finanziert werden:
Die Krankenversicherung trägt die Kosten für die Grundversorgung pflegebedürftiger Personen ohne anerkannten Pflegegrad im Krankheitsfall. Hierfür muss die Grundversorgung direkt nach einem Krankenhausaufenthalt verordnet werden. Die Grundversorgung kann für maximal vier Wochen verordnet werden.
Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: Eine Grundversorgung kann zur Grundpflege (zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege) oder Behandlungspflege (zum Beispiel Medikamentengabe, Wundversorgung) sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden.
Voraussetzungen:
Heilmittel: Die Krankenversicherung trägt die Kosten beispielsweise für Krankengymnastik oder Lymphdrainage sowie für Ergo- und Sprachtherapie.
Hilfsmittel: Hilfsmittel sollen einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine bestehende Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Rollatoren, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen wie auch Kompressionsstrümpfe unterstützen Personen, ihr Leben möglichst selbstständig fortzuführen.
Fahrkosten: Auch Kosten für Krankenfahrten werden von der Krankenkasse übernommen.
Voraussetzungen:
Kurzzeitpflege: Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus und liegt noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit.
Begleitperson: Ist es notwendig, dass Versicherte aus medizinischen Gründen von einer Person im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung begleitet werden, so übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.
Gesetzliche Zuzahlungen: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze (zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen) leisten. Bei chronisch erkrankten Menschen liegt die Grenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die verminderte Zuzahlung muss gesondert bei der Krankenkasse beantragt werden. Wichtig ist der Nachweis der geleisteten Zuzahlungen in Form von Belegen und einer ärztlichen Bescheinigung über die chronische Erkrankung.
Es gibt eine Vielzahl von Angeboten, die die familiäre Pflege unterstützen und Entlastungs-möglichkeiten bieten:
Ein anerkannter Pflegedienst könnte für eine Versorgung rund um die Uhr engagiert werden. Diese Versorgung kann sehr kostenintensiv werden. Eine Alternative könnte die Einstellung einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft ergänzend zu einer Pflegekraft sein. Zu beachten ist, dass die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte angemessen bezahlt und sozial- und krankenversichert werden. Zudem müssen arbeitsschutzrechtliche Bedingungen eingehalten werden.
Für die Finanzierung der Unterstützung sind Sie selbst verantwortlich.
Weitere Informationen und Vermittlungsagenturen finden Sie hier.
Wenn die Kosten für pflegerische Versorgung nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen getragen werden können, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt des Kreises Paderborn gestellt werden.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Leistungsumfang der Hilfe zur Pflege finden Sie hier.
Jeder Mensch kann aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt in die Lage kommen, teilweise oder gar nicht mehr eigenverantwortlich handeln und selbst entscheiden zu können.
Auch wenn Angehörige um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungs-macht.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht kann sowohl von Notaren als auch von Betreuungsstellen durchgeführt werden.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder Betreuerin bestellen soll.
In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit Ent-scheidungen in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer be-stimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlas-sen sind.
Es empfiehlt sich, die Verfügung mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu beraten.
Die Betreuungsstelle des Kreises Paderborn hält eine umfasse Informationsbroschüre mit Hinweisen und Formulierungshilfen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung mit entsprechenden Vordrucken bereit.
Die Betreuungsstelle des Kreises Paderborn, die Betreuungsstelle der Stadt Paderborn so-wie die Betreuungsvereine bieten einzelfallbezogene Aufklärung, Information und Beratung an.
Bei einem Todesfall macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu erledigenden Formalitäten zu fassen. Die Nachfolgende Checkliste könnte dabei helfen:
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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