Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Bildungs- und Integrationspilot

Leistungen der Pflegeversicherung

Geld mit Taschenrechner

Alle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

 
 
 

Die folgende Leistungsübersicht bietet eine erste Orientierung. Bei Bedarf können Sie sich individuell durch ihre Pflegekasse beraten lassen.

 PflegegradePflegegeld
ambulant
Sachleistung
(Pflegedienst)
ambulant

Entlastungsbetrag
ambulant
(zweckgebunden)

Häusliche
Pflege bei Ver-
hinderung der
Pflegeperson
Tagespflege
Nachtpflege

Kurzzeit-
pflege

Leistungsbeitrag
vollstationär*
 
 Pflegegrad 1
-
-
131 €
-
-
-
131 €
 Pflegegrad 2347 €
796 €
131 €
1.685 €
721 €
1.854 €
805 €
 Pflegegrad 3
599 €
1.497 €
131 €
1.685 €
1.357 €
1.854 €
1.319 €
 Pflegegrad 4
800  €
1.859 €
131 €
1.685 €
1.685 €
1.854 €
1.855 €
 Pflegegrad 5
990 €
2.299 €
131 €
1.685 €
2.085 €
1.854 €
2.096 €

-* Ab dem 01.01.2024 erhalten pflegebedürftige Personen, die in einer vollstationären Einrichtung leben, zudem einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten:

  • 15 % des Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres
  • 30 % des Eigenanteils, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 50 % des Eigenanteils, wenn sie mehr 24 Monate und
  • 75 % des Eigenanteils, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit

 
 
 

Hilfe zur Pflege

 
 
 

Pflegewohngeld

 
 
 
 
 
 

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Pflege

Wo beantrage ich Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit?

  1. Den Antrag auf Pflegeleistungen stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Jede Krankenkasse hat ihre eigene Pflegekasse.

  2. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD).

  3. Sie erhalten vom Medizinischen Dienst einen Termin zur Pflegebegutachtung.

  4. Eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes besucht Sie zuhause um festzustellen, wie selbstständig Sie Ihren Alltag gestalten können und welchen Hilfebedarf Sie haben.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung eines Pflegegrades erfüllt sein?

Im Rahmen der Begutachtung werden der Zeitaufwand für personelle Hilfen und der Grad der Selbstständigkeit einer Person in 6 Lebensbereichen (Module) erfasst und gewichtet:

  1. Mobilität (10 %)

  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)

  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %)

  4. Selbstversorgung (40 %)

  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

Jeder Lebensbereich wird mit Punkten bewertet. Je höher der Unterstützungsbedarf, desto höher der Punktwert. Je höher der Gesamtpunktwert, desto höher der Pflegegrad und damit die Leistungen der Pflegekasse.

Wie kann ich mich auf die Begutachtung vorbereiten?

Halten Sie für die Begutachtung Arztberichte, Medikamentenpläne oder ggf. den Schwerbehindertenausweis bereit. Die Unterstützung durch eine Vertrauensperson ist sinnvoll. Notizen über Schwierigkeiten im Alltag bringen Sicherheit, nichts Wichtiges im Begutachtungsgespräch zu vergessen.
Die Pflegeberatung des Kreises Paderborn bietet bei der Vorbereitung Hilfe und Unterstützung.

Informationen zum Begutachtungsinstrument finden Sie hier auf der Internetseite des medizinischen Dienst.

Welche Leistungen der Pflegeversicherung werden durch die Pflegekasse gezahlt?

Welche Leistungen zur Pflege können zusätzlich durch die Krankenkasse gezahlt werden?

Die Krankenversicherung trägt die Kosten für die Grundversorgung pflegebedürftiger Personen ohne anerkannten Pflegegrad im Krankheitsfall. Hierfür muss die Grundversorgung direkt nach einem Krankenhausaufenthalt verordnet werden. Die Grundversorgung kann für maximal vier Wochen verordnet werden.

Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: Eine Grundversorgung kann zur Grundpflege (zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege) oder Behandlungspflege (zum Beispiel Medikamentengabe, Wundversorgung) sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden.

Voraussetzungen:

  • Ein Krankenhausaufenthalt kann durch die Verordnung vermieden oder verkürzt werden
  • Den Versicherten ist die Haushaltsführung wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich


Heilmittel: Die Krankenversicherung trägt die Kosten beispielsweise für Krankengymnastik oder Lymphdrainage sowie für Ergo- und Sprachtherapie.

Hilfsmittel: Hilfsmittel sollen einer drohenden Behinderung vorbeugen, eine bestehende Behinderung ausgleichen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Rollatoren, Rollstühle, Hörhilfen, Sehhilfen wie auch Kompressionsstrümpfe unterstützen Personen, ihr Leben möglichst selbstständig fortzuführen.

Fahrkosten: Auch Kosten für Krankenfahrten werden von der Krankenkasse übernommen.
Voraussetzungen:

  • Fahrten sind aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig und wurden vom Arzt verordnet
  • Versicherte haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
  • Versicherte haben einen Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Es handelt sich um einen Ausnahmefall (zum Beispiel um eine Fahrt mobil beeinträchtigter Personen, die über einen längeren Zeitraum behandelt werden, etwa eine Dialyse oder eine Chemo- und Strahlentherapie); es bedarf der Genehmigung durch die Krankenkasse


Kurzzeitpflege: Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus und liegt noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit.

Begleitperson: Ist es notwendig, dass Versicherte aus medizinischen Gründen von einer Person im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung begleitet werden, so übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.

Gesetzliche Zuzahlungen: Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze (zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen) leisten. Bei chronisch erkrankten Menschen liegt die Grenze bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die verminderte Zuzahlung muss gesondert bei der Krankenkasse beantragt werden. Wichtig ist der Nachweis der geleisteten Zuzahlungen in Form von Belegen und einer ärztlichen Bescheinigung über die chronische Erkrankung.

Welche Angebote und Leistungen gibt es für pflegende Angehörige?

Es gibt eine Vielzahl von Angeboten, die die familiäre Pflege unterstützen und Entlastungs-möglichkeiten bieten:

  • Beratung
  • Pflegekurse
  • Schulungen
  • Selbsthilfegruppen
  • Auszeiten
  • Sozialversicherungsrechtliche Absicherun

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ist auch eine 24-Stunden-Versorgung zu Hause möglich?

Ein anerkannter Pflegedienst könnte für eine Versorgung rund um die Uhr engagiert werden. Diese Versorgung kann sehr kostenintensiv werden. Eine Alternative könnte die Einstellung einer ausländischen Haushalts- und Betreuungskraft ergänzend zu einer Pflegekraft sein. Zu beachten ist, dass die ausländischen Haushalts- und Betreuungskräfte angemessen bezahlt und sozial- und krankenversichert werden. Zudem müssen arbeitsschutzrechtliche Bedingungen eingehalten werden.

Für die Finanzierung der Unterstützung sind Sie selbst verantwortlich.

Weitere Informationen und Vermittlungsagenturen finden Sie hier.

Was kann ich tun, wenn die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vorliegen, ich aber trotzdem Hilfe benötige?

Wenn die Kosten für pflegerische Versorgung nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen getragen werden können, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt des Kreises Paderborn gestellt werden.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Leistungsumfang der Hilfe zur Pflege finden Sie hier.

Wie kann ich für den Fall vorsorgen, dass ich nicht mehr für mich selbst entscheiden kann?

Jeder Mensch kann aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt in die Lage kommen, teilweise oder gar nicht mehr eigenverantwortlich handeln und selbst entscheiden zu können.
Auch wenn Angehörige um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungs-macht.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht kann sowohl von Notaren als auch von Betreuungsstellen durchgeführt werden.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder Betreuerin bestellen soll.

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit Ent-scheidungen in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer be-stimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlas-sen sind.
Es empfiehlt sich, die Verfügung mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu beraten.

Die Betreuungsstelle des Kreises Paderborn hält eine umfasse Informationsbroschüre mit Hinweisen und Formulierungshilfen zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung mit entsprechenden Vordrucken bereit.
Die Betreuungsstelle des Kreises Paderborn, die Betreuungsstelle der Stadt Paderborn so-wie die Betreuungsvereine bieten einzelfallbezogene Aufklärung, Information und Beratung an.

Weitere Informationen hier.

Wie kann ich sicher gehen, dass meine Wünsche nach meinem Tod umgesetzt werden?

Über den eigenen Tod denken die meisten nur ungern nach, geschweige denn darüber, was aus ihrem Erbe wird. Ein Testament braucht allerdings jeder, der sein Vermögen nach eigenen Wünschen verteilen will.

Notariell aufgesetztes Testament
Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können in der Regel nicht aufkommen.

Eigenhändiges Testament
Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.

Gemeinsames Testament von Ehegatten

Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Nachnamen unterschreiben.

Worum muss ich mich als Angehörige/r bei einem Todesfall kümmern?

Bei einem Todesfall macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu erledigenden Formalitäten zu fassen. Die Nachfolgende Checkliste könnte dabei helfen:

  1.  Arzt benachrichtigen, der den Totenschein ausstellt.
  2.  Nächste Angehörige unterrichten.
  3. Meldung des Todesfalls spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt.
  4. Grabstelle besorgen und beim Pfarramt unter Vorlage der Beerdigungserlaubnis, die das Standesamt ausstellt, die Beerdigung anmelden.
  5. Bestattungsinstitut einschalten.
  6. Benachrichtigung der gesetzlichen und privaten Versicherungsträger (Rentenversicherung, Lebensversicherung, Sterbekasse, Krankenkasse).
  7. Abgabe des Testaments beim Nachlassgericht.
  8. Todesanzeige aufgeben.
  9. Kündigung laufender Verträge, Benachrichtigung von Vereinen, Verbänden, Organisationen, denen der/die Verstorbene angehört hat

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
E-Mail senden

 
RAL Gütezeichen
Vorbildliches Europa-Engagement als „Europaaktive Kommunen“